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G95/03 ua•Verfassungsgerichtshof G95/03 ua
G95/03 uaVerfassungsgericht22.09.2003
Geltungsbereich eines Gesetzes, Bundesgesetz, Landesgesetz, Kompetenz Bund - Länder Vergabewesen, Rechtsschutz, Unabhängiger Verwaltungssenat, Vergabewesen, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Kundmachung
Die Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt" in §10 Abs1 des Gesetzes vom 12. Juli 2001 über die Vergabe von Aufträgen (Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG), LGBl. für das Burgenland Nr. 29/2001, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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