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G258/02 ua•Verfassungsgerichtshof G258/02 ua
G258/02 uaVerfassungsgericht22.09.2003
Vergabewesen
§1 Abs5, die Wortfolgen "iSd. §1 Abs5" in §80 Abs1 und "oberhalb der Schwellenwerte und im Sektorenbereich" bei der Überschrift zu Beginn des X. Abschnittes des Kärntner Auftragsvergabegesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 65/1997, sowie die Wortfolgen "und X" in §4 Abs1 und §5 Abs1 des Kärntner Auftragsvergabegesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 65/1997, idF LGBl. Nr. 23/2000 waren verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für Kärnten verpflichtet.
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