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B1211/01•Verfassungsgerichtshof B1211/01
B1211/01Verfassungsgericht22.09.2003
EU-Recht, Vergabewesen, VfGH / Prüfungsmaßstab
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, der mitbeteiligten Partei Wiener Linien GmbH Co KG die mit € 1.635,-- sowie der mitbeteiligten Partei Österreichische Postbus AG die mit € 1.962,-- bezifferten Prozesskosten zu Handen ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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