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V80/03•Verfassungsgerichtshof V80/03
V80/03Verfassungsgericht23.09.2003
Straßenpolizei, Überholen, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, VfGH / Fristsetzung
1. Die Wortfolge "von km 60,5 bis km 117,8;" in Punkt I.A. der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 10. September 1999, Zl. 138.001/111-II/B/8-99, mit dem für die A 1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg von Streckenkilometer 60,5 bis Streckenkilometer 117,8 in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und für Lastkraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg übersteigt, verordnet wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2004 in Kraft.
2. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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