Verfassungsgerichtshof A6/03 ua

A6/03 uaVerfassungsgericht23.09.2003

Regest

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof A6/03 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2003

Spruch

I. Den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 und 2 ZPO wird stattgegeben.

II. Das Land Wien ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Rechtsvertreters

a) 4 vH Zinsen

aus EUR 73,88 vom 30. Mai 2003 bis 31. Juli 2003 (A7/03),

aus EUR 124,90 vom 18. Juni 2003 bis 31. Juli 2003 (A8/03) und

aus EUR 74,92 vom 15. Juli 2003 bis 31. Juli 2003 (A6/03) sowie

b) die mit insgesamt EUR 493,82 bestimmten Prozesskosten

zu bezahlen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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