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A6/03 ua•Verfassungsgerichtshof A6/03 ua
A6/03 uaVerfassungsgericht23.09.2003
VfGH / Klagen, VfGH / Kosten
I. Den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 und 2 ZPO wird stattgegeben.
II. Das Land Wien ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Rechtsvertreters
a) 4 vH Zinsen
aus EUR 73,88 vom 30. Mai 2003 bis 31. Juli 2003 (A7/03),
aus EUR 124,90 vom 18. Juni 2003 bis 31. Juli 2003 (A8/03) und
aus EUR 74,92 vom 15. Juli 2003 bis 31. Juli 2003 (A6/03) sowie
b) die mit insgesamt EUR 493,82 bestimmten Prozesskosten
zu bezahlen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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