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G18/03 ua•Verfassungsgerichtshof G18/03 ua
G18/03 uaVerfassungsgericht27.09.2003
Baurecht, Baubewilligung, Parteistellung, Verwaltungsverfahren, Nachbarrechte, Rechte subjektive öffentliche, Rechtsstaatsprinzip, Akteneinsicht, Determinierungsgebot, VfGH / Legitimation
§3 Abs1 Z1 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 1997 über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 40/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2004 in Kraft.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt für Salzburg kundzumachen.
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