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G222/01•Verfassungsgerichtshof G222/01
G222/01Verfassungsgericht27.09.2003
Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Rechtsstaatsprinzip, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
Die Abs1 bis 5 des §21 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2004 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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