Verfassungsgerichtshof G222/01

G222/01Verfassungsgericht27.09.2003

Regest

Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, Rechtsstaatsprinzip, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G222/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2003

Spruch

Die Abs1 bis 5 des §21 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2004 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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