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G385/02•Verfassungsgerichtshof G385/02
G385/02Verfassungsgericht29.09.2003
Auskunftspflicht, Datenschutz, Polizei, Sicherheitspolizei
Die Wortfolge "§11 und" in §80 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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