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V60/03•Verfassungsgerichtshof V60/03
V60/03Verfassungsgericht30.09.2003
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Nachbarrechte, Verordnungserlassung, VfGH / Verwerfungsumfang
Die Verordnung der Stadtgemeinde St. Veit a.d. Glan vom 26. Februar 1998, mit der ein textlicher Bebauungsplan erlassen wird, genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan vom 21. August 1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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