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G49/03 ua•Verfassungsgerichtshof G49/03 ua
G49/03 uaVerfassungsgericht03.10.2003
Asylrecht, EU-Recht, Rechtsstaatsprinzip, Verweisung dynamische, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, Determinierungsgebot
Der zweite Satz des §4 Abs3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, idF der Asylgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 82, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die aufgehobene Gesetzesbestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.
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