Verfassungsgerichtshof G9/02 ua

G9/02 uaVerfassungsgericht04.10.2003

Regest

Buschenschank, Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Gastgewerbe, Kompetenz Bund - Länder, Versteinerungstheorie, Kompetenz Bund - Länder Gewerbe und Industrie, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G9/02 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2003

Spruch

1. Die Anträge werden zurückgewiesen, soweit mit ihnen die Aufhebung des §13 Abs2 NÖ Buschenschankgesetz, LGBl. 7045-2, in eventu die Aufhebung einzelner Worte und Wortfolgen dieser Gesetzesbestimmung begehrt wird.

2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

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