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B1095/01 ua•Verfassungsgerichtshof B1095/01 ua
B1095/01 uaVerfassungsgericht04.10.2003
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Gesellschaften zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.143,68 bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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