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G119/03 ua•Verfassungsgerichtshof G119/03 ua
G119/03 uaVerfassungsgericht08.10.2003
Determinierungsgebot, Fremdenrecht, Sanierung, Privat- und Familienleben, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Präjudizialität, Rechtsschutz
§18 Abs1 Z3 ("Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,") Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, in der Stammfassung war bis zum 31. Dezember 2002 verfassungswidrig.
§22 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, in der Stammfassung war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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