Verfassungsgerichtshof B459/02

B459/02Verfassungsgericht08.10.2003

Regest

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Determinierungsgebot, Mietenrecht

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B459/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2003

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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