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B1107/03•Verfassungsgerichtshof B1107/03
B1107/03Verfassungsgericht25.11.2003
Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Unabhängiger Verwaltungssenat, Verwaltungsstrafrecht, Berufung, Abänderung und Behebung von amtswegen, Arbeitsrecht, Arbeitnehmerschutz, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigung, Doppelbestrafungsverbot
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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