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B1082/03•Verfassungsgerichtshof B1082/03
B1082/03Verfassungsgericht03.12.2003
Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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