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G6/03; V6/03•Verfassungsgerichtshof G6/03; V6/03
G6/03; V6/03Verfassungsgericht04.12.2003
Abfallbeseitigung, Altlastensanierung, Bescheidbegriff, Rechtsschutz, Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verwerfungsumfang
I. Der fünfte Satz des §13 Abs2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, idF BGBl. Nr. 760/1992 ("Der Landeshauptmann hat jene Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, von der Eintragung in den Altlastenatlas zu verständigen.") wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II. 1. Der Altlastenatlas, geführt von der Umweltbundesamt GmbH, kundgemacht durch Gewährung der öffentlichen Einsicht beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und beim Amt der jeweiligen Landesregierung, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.
3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche unter II.1. und 2. im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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