Verfassungsgerichtshof G287/02 ua

G287/02 uaVerfassungsgericht04.12.2003

Regest

Abgaben Fälligkeit, Finanzstrafrecht, Finanzverfahren, Selbstbemessung, Säumniszuschlag, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit, Vergnügungssteuer, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Prüfungsumfang, Determinierungsgebot

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G287/02 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2003

Spruch

I. Die Wortfolge "und 17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 des Gesetzes vom 3. September 1987 über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1990, war verfassungswidrig.

Die Wortfolge "und 17 Abs1 und 3" in §19 Abs2 des Gesetzes vom 3. September 1987 über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2001, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren G66/03 bis G75/03, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß §19 Abs1 erster Satz Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 73/1990, verfassungswidrig war, werden abgewiesen.

Die Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in den Verfahren G97/03 und G98/03, die Bestimmung des §19 Abs1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. Nr. 43, in der Fassung LGBl. Nr. 8/2001, als verfassungswidrig aufzuheben, werden, soweit sie sich auf die Aufhebung des ersten Satzes dieser Bestimmung beziehen, abgewiesen.

III. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

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