Verfassungsgerichtshof B184/03

B184/03Verfassungsgericht10.12.2003

Regest

Behördenzuständigkeit, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Derogation materielle, Kollegialbehörde, Krankenanstalten, Kosten, Krankenanstaltenfinanzierung, Sozialversicherung, Vereinbarungen nach Art15a B-VG, Parteistellung Krankenanstalten, Behördenzusammensetzung, Determinierungsgebot, Öffentlichkeitsprinzip, Verhandlung mündliche, Aufwandersatz, fair trial, Transformation

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B184/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2003

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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