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V39/00•Verfassungsgerichtshof V39/00
V39/00Verfassungsgericht11.12.2003
Energierecht, Elektrizitätswesen, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Geltung Gesetz, Geltung Verordnung, Preisrecht, Preisregelung, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht, Verordnung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsgegenstand, Preis volkswirtschaftlich gerechtfertigter, Determinierungsgebot, VfGH / Prüfungsmaßstab
I. §2 Abs4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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