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G363/02•Verfassungsgerichtshof G363/02
G363/02Verfassungsgericht23.01.2004
Amtshilfe, Auslegung eines Antrages, Auslegung verfassungskonforme, Datenschutz, Ermessen, Militärrecht, Polizei, Sicherheitspolizei, Rechtsschutz, Verwaltung weisungsfreie, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, Hoheitsverwaltung, VfGH / Bedenken, Determinierungsgebot, Privat- und Familienleben
I. Im Bundesgesetz über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, werden §11 Abs1, §11 Abs5, §22 Abs3 Z3, §22 Abs4 Z3, §22 Abs5 Z3 und §57 Abs3 erster Satz als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung dieser Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Der Antrag wird, insoweit er auf die Aufhebung der Wortfolge "und 2. darüber hinaus mit den Sicherheitsbehörden auf die im Anlassfall gebotene Weise zusammenzuarbeiten" in §2 Abs2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der militärischen Landesverteidigung (Militärbefugnisgesetz - MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, gerichtet ist, abgewiesen.
III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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