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B1399/02•Verfassungsgerichtshof B1399/02
B1399/02Verfassungsgericht26.02.2004
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten, VfGH / Legitimation, VfGH / Anlaßverfahren
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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