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B1156/03•Verfassungsgerichtshof B1156/03
B1156/03Verfassungsgericht28.02.2004
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Baubewilligung, Behördenzuständigkeit, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Baupolizei örtliche, Raumplanung örtliche, Berücksichtigungsprinzip
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 2.142,- € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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