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V78/03•Verfassungsgerichtshof V78/03
V78/03Verfassungsgericht10.03.2004
Behördenzuständigkeit, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, Kurzparkzone, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung
I. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 28. April 1998, Zl. 10-D-986, betreffend Anordnung einer Kurzparkzone für das Gemeindegebiet von Schwechat war
1. in jenem Absatz, der das Parken an Werktagen in der Zeit vom Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr auf die Dauer von 90 Minuten im Gemeindegebiet von Schwechat beschränkte, hinsichtlich der Worte "Alanovaplatz", "Friedhofstraße" und "Franz Schubert-Straße, vom Hauptplatz bis zur Ehrenbrunngasse"
und
2. im Rahmen der "Abgrenzung der Zone" hinsichtlich der litA) ("beim Alanovaplatz mit der südwestlichen Gebäudekante des Hauses Alanovaplatz 7, senkrecht zur Straßenachse") zur Gänze und hinsichtlich der litM) im Umfang der Wendung "in der Franz Schubert-Straße endet die Kurzparkzone 2,00 m westlich der Gebäudeflucht des Hauses Franz Schubert-Straße 2a, senkrecht zur Straßenachse,"
gesetzwidrig.
II. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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