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G200/03 ua; V93/03 ua•Verfassungsgerichtshof G200/03 ua; V93/03 ua
G200/03 ua; V93/03 uaVerfassungsgericht10.03.2004
Kraftfahrrecht, Lenkerberechtigung, Privatrecht - öffentliches Recht, Verordnungserlassung, VfGH / Individualantrag, Determinierungsgebot, Delegation formalgesetzliche, Zuständigkeit der Gerichte, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung
1. §11 Z1 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung FSG-NV, BGBl. II Nr. 357/2002, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2004 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.
2. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Rechtsvertreters die je Antragsteller mit € 2.142,- (dh. insgesamt mit € 8.568,-) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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