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B1486/02•Verfassungsgerichtshof B1486/02
B1486/02Verfassungsgericht12.03.2004
Auslegung verfassungskonforme, Behördenzuständigkeit, Rundfunk, KommAustria, Privatradio, Übergangsbestimmung
Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem beschwerdeführenden Verein zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2142,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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