Verfassungsgerichtshof B220/01; V16/01

B220/01; V16/01Verfassungsgericht14.06.2004

Regest

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B220/01, V16/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.2004

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 2.143,68 € bestimmten Prozesskosten zu Handen seines Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Der Verordnungsprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

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