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G8/04 ua•Verfassungsgerichtshof G8/04 ua
G8/04 uaVerfassungsgericht15.06.2004
Einkommensteuer, Werbungskosten, Anwendbarkeit (Abgabengesetze), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes
Die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des §16 Abs1 Z10 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400, in der Fassung BGBl. I 1999/106, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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