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B1601/03 ua - B1809/02; B1852/02•Verfassungsgerichtshof B1601/03 ua - B1809/02; B1852/02
B1601/03 ua - B1809/02; B1852/02Verfassungsgericht21.06.2004
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Die Wirtschaftsuniversität Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit jeweils EUR 2.142,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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