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B136/03 ua•Verfassungsgerichtshof B136/03 ua
B136/03 uaVerfassungsgericht21.06.2004
Determinierungsgebot, Übergangsbestimmung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfsgesetzgebung, Bedarfskompetenz, Krankenanstalten, Kundmachung, Verordnung, Rechtskraft, Vereinbarungen nach Art15a B-VG, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Verweisung dynamische
Die beschwerdeführende Partei ist durch Spruchpunkt I. des zu B136/03 angefochtenen Bescheides sowie durch den zu B137/03 angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. einstimmig beschlossen:
Die Behandlung der Beschwerde zu B136/03 wird abgelehnt, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des zu dieser Zahl angefochtenen Bescheides richtet.
III. beschlossen:
Die Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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