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B531/02•Verfassungsgerichtshof B531/02
B531/02Verfassungsgericht21.06.2004
Bescheidbegründung, Bescheid Trennbarkeit, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung, Vergabewesen, VfGH / Kosten
I. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch Spruchpunkt II. und IV. des angefochtenen Bescheides im Gleichheitsrecht verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Kosten werden nicht zugesprochen.
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