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G198/01 ua•Verfassungsgerichtshof G198/01 ua
G198/01 uaVerfassungsgericht21.06.2004
Exekutionsrecht, Rechtsanwaltstarif, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Zivilprozeß, Rechtsmittel
I. §74 Abs1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 idF BGBl I 140/1997, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Wortfolge "während der ganzen mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit" in Tarifpost 7 Abs1 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 189/1969 idF BGBl. I 71/1999, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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