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B1820/02•Verfassungsgerichtshof B1820/02
B1820/02Verfassungsgericht23.06.2004
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 2.142,- €
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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