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B1403/03•Verfassungsgerichtshof B1403/03
B1403/03Verfassungsgericht28.06.2004
Schulen, Schulbehörden (des Bundes), Parteistellung Dienstrecht, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid, Intimationsbescheid, Bescheidbegründung, Ermessen
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 2.142,-- Euro bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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