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B1452/03•Verfassungsgerichtshof B1452/03
B1452/03Verfassungsgericht29.06.2004
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Bescheidbegründung, Recht auf Leben, Unabhängiger Verwaltungssenat
Die Beschwerdeführer sind durch den ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.436,30 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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