Verfassungsgerichtshof G218/03

G218/03Verfassungsgericht30.06.2004

Regest

Ausländerwahlrecht, Bundeshauptstadt Wien, Bezirksvertretungen, EU-Recht, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, Wahlen, Wahlrecht aktives

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G218/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2004

Spruch

§16 Abs2 Z2 und §19a Abs1 Z3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. 16, idF LGBl. 2003/22, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, die Aufhebung unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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