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B239/03•Verfassungsgerichtshof B239/03
B239/03Verfassungsgericht30.09.2004
Agrarbehörden, Agrarverfahren, Landesagrarsenat, Oberster Agrarsenat, VfGH / Prüfungsmaßstab, Entscheidung in angemessener Zeit, Verfahrensdauer überlange
I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.
2. Insoweit wird jedoch der Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abgewiesen.
II. 1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Das Land Steiermark ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1161,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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