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V38/04 ua•Verfassungsgerichtshof V38/04 ua
V38/04 uaVerfassungsgericht06.10.2004
Baurecht, Bausperre, Raumordnung
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eichgraben vom 2. Juli 2001, mit der eine Bausperre gemäß §23 Abs1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 für die Grundstücke Nr. 745, 746 und 2151 erlassen wurde, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 3. Juli 2001 bis 18. Juli 2001, in der Fassung der Verordnung vom 10. Juni 2003, mit der die Bausperre für die Grundstücke Nr. 745, 746 und 2151 um ein Jahr verlängert wurde, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 11. Juni 2003 bis 26. Juni 2003, war gesetzwidrig.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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