Verfassungsgerichtshof B9/03

B9/03Verfassungsgericht09.10.2004

Regest

Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Anwendbarkeit Staatsvertrag, Rechte subjektive öffentliche, Staatsverträge, Straßenpolizei, Fahrgeschwindigkeit, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, Volksgruppen, Minderheiten, Verordnung, Kundmachung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B9/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2004

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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