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V129/03•Verfassungsgerichtshof V129/03
V129/03Verfassungsgericht14.10.2004
Bescheidbegriff, Energierecht, Elektrizitätswesen, Verordnung Kundmachung, Verordnungsbegriff, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Beteiligter
1. Die Worte "Empersdorf," und "Heiligenkreuz am Waasen," des ersten Absatzes des mit "Spruch I." überschriebenen Teils der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 10. Juni 2003, Z556.475/58-IV/5a/03, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
3. Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den antragstellenden Gemeinden Empersdorf und Heiligenkreuz am Waasen zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit 2.158,20 €
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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