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B99/02 ua•Verfassungsgerichtshof B99/02 ua
B99/02 uaVerfassungsgericht14.10.2004
Bezüge für Mandatare, Grundprinzipien der Verfassung, Vertrauensschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab, Entscheidung in angemessener Zeit, fair trial, Verfahrensdauer überlange, Dienstrecht, Ruhegenuß
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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