Verfassungsgerichtshof V4/04 ua

V4/04 uaVerfassungsgericht15.10.2004

Regest

Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Finanzausgleich, Vergnügungssteuer, Wetten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V4/04 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2004

Spruch

§2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 17. April 1996, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 15. Oktober 1997, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, sowie §2 Abs1 litd der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom 30. November 2001, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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