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G35/04•Verfassungsgerichtshof G35/04
G35/04Verfassungsgericht16.10.2004
Bundeshauptstadt Wien, EU-Recht Richtlinie, Sanierung, Gemeinderecht, Gemeinderat, Wirkungsbereich eigener, Wirtschaftsverwaltung (Gemeinde), Oberste Organe der Vollziehung, Vergabewesen, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit, Instanzenzug, Rechtsschutz, Aufsichtsrecht
§2 Abs1 Z2 des Oberösterreichischen Vergabegesetzes, LGBl. für das Land Oberösterreich Nr. 59/1994, idF LGBl. Nr. 45/2000 war bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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