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B294/04•Verfassungsgerichtshof B294/04
B294/04Verfassungsgericht29.11.2004
Novellierung, Grundverkehrsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Beschwer
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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