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B625/03•Verfassungsgerichtshof B625/03
B625/03Verfassungsgericht29.11.2004
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Präjudizialität
Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,00 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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