Verfassungsgerichtshof A3/04 ua

A3/04 uaVerfassungsgericht30.11.2004

Regest

Sozialhilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Zivilrecht, Bereicherung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof A3/04 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2004

Spruch

1. Das Land Wien ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Rechtsvertreters den Betrag von EUR 258,69 samt 4 vH Zinsen seit 21. Februar 2004 sowie die mit EUR 229,15 bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. Die Klage zu A12/04 wird zurückgewiesen.

Kosten werden insoweit nicht zugesprochen.

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