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A3/04 ua•Verfassungsgerichtshof A3/04 ua
A3/04 uaVerfassungsgericht30.11.2004
Sozialhilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Zivilrecht, Bereicherung
1. Das Land Wien ist schuldig, dem Kläger zu Handen seines Rechtsvertreters den Betrag von EUR 258,69 samt 4 vH Zinsen seit 21. Februar 2004 sowie die mit EUR 229,15 bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die Klage zu A12/04 wird zurückgewiesen.
Kosten werden insoweit nicht zugesprochen.
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