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B1448/02•Verfassungsgerichtshof B1448/02
B1448/02Verfassungsgericht30.11.2004
Behördenzuständigkeit, Dienstrecht, Abfertigung, Dienstrechtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen
Die Beschwerdeführerin ist durch den - allein - bekämpften Spruchpunkt II. des Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Spruchpunkt II. des Bescheides wird aufgehoben.
Die Gemeinde Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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