Verfassungsgerichtshof G95/04 ua

G95/04 uaVerfassungsgericht02.12.2004

Regest

Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Bindung (der Verwaltungsbehörden an VwGH), Finanzverfahren, Rechtsquellensystem, Rechtsstaatsprinzip, Vertrauensschutz, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Präjudizialität

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G95/04 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2004

Spruch

§117 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Die aufgehobene Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

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