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G95/04 ua•Verfassungsgerichtshof G95/04 ua
G95/04 uaVerfassungsgericht02.12.2004
Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Bindung (der Verwaltungsbehörden an VwGH), Finanzverfahren, Rechtsquellensystem, Rechtsstaatsprinzip, Vertrauensschutz, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Präjudizialität
§117 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2002, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die aufgehobene Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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