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V32/04•Verfassungsgerichtshof V32/04
V32/04Verfassungsgericht03.12.2004
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Leobersdorf vom 22. Februar 1990, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. August 1990, Z R/1-R-271/10, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. August 1990 bis 12. September 1990, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als damit für das Grundstück Nr. 919/2, KG Leobersdorf, die Widmung "Grünland Sportstätte, Spielplatz (Gsp)" festgelegt wird.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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