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B1236/04•Verfassungsgerichtshof B1236/04
B1236/04Verfassungsgericht06.12.2004
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Präjudizialität
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit EUR 3.096,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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